Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MIRENTO-Autovermietung

1: Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der bei Anmietung gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Bei Anmietung ist eine Anzahlung zu leisten, die von MIRENTO unter Berücksichtigung von Mietdauer,  Fahrzeug, Mietpreis, Kilometerleistung, Zusatzprodukten und Serviceleistungen ermittelt wird. Der Restbetrag ist bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig, es sei denn, die Parteien haben ein davon abweichendes individuelles Zahlungsziel vereinbart. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von 4,00 € erhoben. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung  bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem  Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist die Fa. MIRENTO  berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

In der Regel wird bei Zahlung per EC Cash lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. einer zusätzlichen  Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen  Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bzw. die Fahrzeugbuchung  jederzeit zu kündigen, wenn  sich herausstellt, dass der Mieter nicht über genügend Bonität verfügt – z. B. nach Bekanntwerden einer Haftanordnung oder Eidesstattlichen Versicherung.

Unabhängig von ausdrücklich  schriftlichen  Vereinbarungen stellen alle Angaben des  Mieters über die für den Mietvertrag  wesentlichen Umstände einen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift die Anerkennung der vertraglichen Bedingungen.

2: Mietvertrag

Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung  oder durch verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss, zustande.

3: Mieter und berechtigte Fahrer

Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Das Fahrzeug darf nur vom  Mieter selbst, und Personen gelenkt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind. Hierfür hat der Mieter Sorge zu leisten, dass die Personen mindestens 21 Jahre alt sind und eine gültige Fahrerlaubnis für das gemietete Fahrzeug besitzen, die älter als 1  Jahr  ist ,  und ausserdem einen festen Wohnsitz  haben. Für jeden  Zusatzfahrer wird  eine  Gebühr von 2,50 € erhoben.

Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht  berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung . Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes. Der bzw. die Mieter ist / sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter Namen  und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges mit vollständiger Anschrift und Führerscheindaten bekannt zugeben, soweit diese vertragswidrig nicht im Mietvertrag selbst genannt sind.

Jeder Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten  Lenker wirken.

4: Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug inklusive  der Fahrzeugpapiere, Schlüssel und  Zubehör  nach Ablauf der Mietzeit  zurückzugeben. Die Rückgabe des Mietfahrzeug erfolgt ausschliesslich in der  Geschäftsstelle des Vermieters während  dessen Öffnungszeiten, vorbehaltlich etwaiger Sondervereinbarungen.

5: Mietzeit

Die Mietzeit wird  zwischen Vermieter und  Mieter ausdrücklich  schriftlich  vereinbart.

Als Tagesmiete gilt der Zeitraum  von 24 Stunden, beginnend  mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Zusatzstunden  werden mit  1/5 des aktuellen Tagesmietpreises berechnet.

Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen  zu lassen.  Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum  vereinbarten  Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich  vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

Kosten für Kraftstoff sowie eine Gebühr von 15,00 € für den Betankungsservice  gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tankinhalt zurückgegeben wird.

Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Bußgelder und  Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Der Vermieter erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand  je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 12,00 € . Die Fma. MIRENTO ist verpflichtet, den Behörden, in einem solchen Fall, den Mieter bzw. Fahrer zu benennen.

6: Reservierung

Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von 50,00 € erfolgt ist.

Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und / oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten. 

Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 60 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer.

Bei pauschaler Schadensberechnung durch den Vermieter verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

7: Haftung

Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker

Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und  Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

a) Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers

Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden. Bei Barzahlung ist der Abschluss der Haftungsreduzierung obligatorisch. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

b) Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc.

Die Haftungsreduzierung nach Absatz 7. Ziff. a) gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist  MIRENTO  berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog §81 Abs. 2VVG bestimmt.

Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Ziff. b) I. II. IV. VI. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist  MIRENTO berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschaden in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog §81 Abs. 2 VVG bestimmt.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer.

Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Absatz 7: Ziff. a) und b) vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner.

I.

In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung  (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß §81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus.

II.

Bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung.

III.

Bei Verstoß gegen die in Absatz 10  übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei   Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. 10), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist.

IV.

Wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für den betreffenden Mietwagen ist.

V.

Wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde.

VI.

Bei nicht genehmigten Auslandsfahrten bzw. Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.

c) Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:

I.

Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder           bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert  abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere der Fma. MIRENTO entstehenden Kosten sowie dem Mietausfall in Höhe von

60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Die Fma. Mirento erhebt außerdem eine Kostenpauschale für die Schadensbearbeitung nach Aufwand zwischen 20,00 – 65,00 €.

II.

Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Absatz 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Fahrer.

Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

d) Haftung von MIRENTO

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn, der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

e) Versicherungsschutz

Die Deckungssummen für die Insassenschutzversicherung belaufen sich bei Tod auf 5.000,00 € und Invalidität 10.000,00 €.

Die Deckungssummen erhöhen sich bei mehr Insassen  um 10% bei anteiligem Anspruch.

f) Haftpflichtversicherung

Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von 100 Mio. €. für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf 8 Mio. €.

8: Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietwagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers während der gesamten Mietzeit zu überprüfen und zu führen. Die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der aufgeführten Daten  im KFZ-Schein, wie z.B. Belastungsfähigkeit und zulässige Personenzahl bei Führung, sowie die Sicherung gegen Einbruch und  Diebstahl gehören insbesondere  zur Überprüfungspflicht des Mieters.

9: Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, erfordern eine sofortige Unterrichtung des Vermieters und dürfen vom  Mieter nur bis zum  verbindlich zugesagten Preis von 50,00 €  durch eine Vertragswerkstatt des Mietwagenfabrikats ohne weiteres, und bei teureren Reparaturen nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt MIRENTO gegen Vorlage der entsprechenden quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Betriebsstörungen und  Schäden nicht von ihm  verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs gegeben war und ausserdem der Mieter nicht  für den Schaden gemäß  Absatz 7 haftbar gewesen war.

10: Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei zu verbleiben. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat einen MIRENTO Mitarbeiter in der Vermietstation  in jedem Fall spätestens bei Rückgabe des Mietwagen zu unterrichten und selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Schadenbericht unter  Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss Unfallhergang,  Schilderung des Unfallortes, Datum und Uhrzeit , insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen.

Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn diese in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

11: Nichtraucherfahrzeuge

Das Rauchen in allen Fahrzeugen ist strikt untersagt. MIRENTO ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale für die Endreinigung und die Geruchsbelästigung in Höhe von  50,00 € - 150,00 € je nach schwere des Einzelfalles geltend zu machen.

Stand: 04/2017


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